Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-1 (1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-2 (2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-3 (3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.05.2020 – 1 WB 80/19 · Sonderurlaub für Familienheimfahrten
- VG Koblenz, 29.07.2020 – 2 K 1329/19.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.